Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt.

Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht.

Inhalt und Umfang des Werkvertrages

Der Inhalt des Vertrages wird aus Beweisgründen schriftlich festgelegt. Zu Zusatzleistungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ist er bereit, Zusatzleistungen auf Verlangen des Auftraggebers zu erbringen, so sind diese auch zusätzlich nach Vereinbarung zu vergüten. Die dem Pauschalvertrag zu Grunde liegende Kalkulation ist auf den Preis für die Zusatzleistung nicht übertragbar; diesen kann der Auftragnehmer frei vereinbaren.

Angebote sind für den Auftragnehmer 90 Kalendertage bindend.

Sind mehrere Personen auf Auftraggeberseite aus diesem Vertrag verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Mehrere Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfangnahme und Abgabe von allen Erklärungen im Zuge der Durchführung des Vertrages.

Preise und Zahlungsweise

Auf den vertraglich festgesetzten Preis hat der Auftraggeber, soweit dies nicht bereits bei Vertragsschluss festgelegt ist, auf Verlangen des Auftragnehmers Abschlagszahlungen zu leisten, wobei der Auftragnehmer die erste nach Anlieferung des Materials an der Baustelle mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen verlangen kann.

Zu einem Gewährleistungseinbehalt oder dem Abzug von Skonti ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Wechsel als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; anfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann er nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen.

Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die vertragliche Vergütung abzüglich der beim Auftragnehmer ersparten Aufwendungen.

Ausführung der Arbeiten

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern ein ungehinderter Arbeitsbeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte Sicherheit oder Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung der Aufnahme oder Durchführung der Arbeiten zu vertreten, so ist der Auftragnehmer, sofern er in der Ausführung anderer Aufträge behindert wird, berechtigt, nach Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen bei Aufrechterhaltung seiner Vergütungsansprüche abzüglich ersparter Aufwendungen.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, sofern keine andere Absprache erfolgt, montags bis samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zugang zur Baustelle zu gewähren. Arbeitet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten, so kann er einen angemessenen Preiszuschlag verlangen.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf seine Kosten den erforderlichen Strom für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung.

Gefahrübergang und Abnahme

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Arbeiten. Jedoch hat während der Abwesenheit des Auftragnehmers der Auftraggeber das Werk gegen Verlust oder Beschädigung zu sichern. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Auftragnehmer den gesamten, auch etwaigen mittelbaren Schaden zu ersetzen.

Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber das Werk abzunehmen. Über die Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.

Reagiert der Auftraggeber auf eine schriftliche Aufforderung des Auftragnehmers zur Abnahme nicht, so gilt das Werk 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung als abgenommen.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

Gewährleistung

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach allgemeinem bürgerlichen Recht. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Mängeln zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen, bevor der Auftraggeber Minderung verlangen kann. Dies gilt nicht, wenn ausnahmsweise für den Auftraggeber die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen unabdingbar sind.

Besondere Beschaffenheiten garantiert der Auftragnehmer nicht. Farbabweichungen geringeren, z.B. herstellungsbedingten Ausmaßes sowie Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets hinzunehmen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

Die mit der Demontage verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.